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Gemeinde Albershausen (Druckversion)

Vergnügungssteuer

Erhebung einer Vergnügungssteuer

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
vom 19.05.1995

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V. mit den §§ 2 und 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Albershausen am 19.05.1995 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Albershausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

  1. Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
  2. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B Vereinsmitglieder) betreten werden dürfen.

§ 3 Steuerbefreiungen
Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind

  1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
  2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
  3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten),
  4. Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart und Flipper.

§ 4 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.

§ 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Entstehung der Steuerschuld

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät entgültig entfernt wird.
  2. Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Vorraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Vorraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Vorraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3.
  3. Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.

§ 6 Erhebungsform und Steuersatz

  1. Die Steuer wird als Pauschalsteuer nach festen Sätzen und nach der Anzahl der Spielgeräte bzw. Spieleinrichtungen erhoben.
  2. Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1).
    1. mit Gewinnmöglichkeit und
    • aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 130 Euro,
    • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 65,00 Euro,
    2. ohne Gewinnmöglichkeit und
    • aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichem Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs.3 der Gewerbeordnung 65 Euro,
    • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 30 Euro.
    3. mit dem sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeit gegen Menschen
    oder Tiere dargestellt wird oder das eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand hat
    • aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichem Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs.3 der Gewerbeordnung 260 Euro,
    • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 130 Euro.
    Hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
  3. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes (§ 2 Abs. 1) ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
  4. Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes (§ 2 Abs. 1) im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintitt bleibt der bisherige Aufsteller.
  5. Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, daß während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstandes für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

§ 8 Anzeigepflichten

  1. Die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) eines Gerätes i.S. von § 2 Abs. 1 ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  2. Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. 2 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Namen und Anschrift des Aufstellers an-zugeben.
  3. Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 6 Abs. 5 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Übergangsvorschriften

  1. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Geräte und Spieleinrichtungen beginnt die Steuerpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
  2. Bei Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Geräte und Spieleinrichtungen sind innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Satzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Im übrigen gilt § 8 entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.1995 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt
Albershausen, den 23.05.1995

Hering
Bürgermeister

§ 6 Abs. 2 geändert am 26.10.2001, In Kraft seit 01.01.2002

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