Aktuelles aus dem Rathaus
Ortskernsanierung (OKS II) - Gemeinderat schreibt Sanierungsziele fort
Gebäude und Grundstücke mit besonderer Bedeutung werden festgelegt.
Die Gebäude Edelstraße 3, 3/1, 6 und 8 sowie die Grundstücke 60, 60/1 und 60/2 sollen seitens der Gemeinde erworben werden. Ziel ist es, die Erweiterungsmöglichkeiten des Kindergartens und der neuen Ortsmitte zu sichern.
Am Erhalt, der Modernisierung und ggf. einem Ersatzbau der weiterhin in der Plananlage dargestellten Gebäude besteht ein besonderes Interesse. Die Gründe hierfür liegen in der Behebung von Leerständen und der Behebung städtebaulicher Mängel.
Im Ortskern der Gemeinde Albershausen sind einige ortsbildprägende Gebäude vorhanden, deren Erhalt oder deren Ersatz zum Erhalt der Raumkanten wichtig sind. Zusätzlich gibt es weitere Gebäude, deren Sanierung und Modernisierung für das Erscheinungsbild eine besondere Bedeutung haben. Zum einen, wenn sie ein Entwicklungspotential für Gemeinbedarfseinrichtungen oder andere öffentliche Bereiche darstellen und zum anderen, wenn sie Einfluss auf das Ortsbild an zentralen Stellen haben. Für diese Gebäude hat der Gemeinderat konkrete Maßnahmen als Sanierungsziel beschlossen werden, damit die Gemeinde im Falle eines Eigentümerwechsels steuernd eingreifen kann.
Im Gebiet des festgelegten Sanierungsgebiets Ortskernsanierung II bedürfen unter anderem Grundstückskaufverträge, Erbbaurechtsbestellungen und Grundstücksteilungen der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach §§ 144, 145 BauGB. Diese sanierungsrechtliche Genehmigung gibt der Gemeinde insbesondere bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich die Möglichkeit, städtebauliche Ziele durch Auflagen in der Genehmigung zu sichern bzw. ggf. das Vorkaufsrecht auszuüben.
Die o.g. Maßnahmen der Gemeinde zur Umsetzung ihrer Sanierungsziele müssen gewisse Anforderungen erfüllen. D.h. für jedes Gebäude und für jedes Grundstück muss eine gesonderte städtebauliche Begründung vorliegen, die das öffentliche Interesse an der Festlegung als Gebäude bzw. Grundstück mit besonderer Bedeutung belegt.
So kann die Gemeinde innerhalb des Gebiets der Ortskernsanierung im Verkaufsfall das Vorkaufsrecht ausüben oder – wenn die Gemeinde das Grundstück nicht erwerben möchte, aber ihre Sanierungsziele umsetzen will – über die Erteilung von Auflagen in der Sanierungsgenehmigung steuernd eingreifen.
Die Modernisierung soll grundsätzlich Vorrang haben. Ist dies wirtschaftlich nicht sinnvoll, kann ein Ersatzneubau verlangt werden. Diese Beurteilung obliegt der Einzelfallbetrachtung. Für die Gebäude Edelstraße 6 und 8 wurde der Grunderwerb durch die Gemeinde zur Sicherung künftiger Entwicklungsflächen für die Gemeinbedarfseinrichtung Kindergarten festgelegt. Hinsichtlich der Gebäude Edelstraße 3 und 3/1 strebt die Gemeinde den Grunderwerb an, um künftige Entwicklungsflächen für die künftige Ortsmitte zu sichern. Das Gebäude Uhinger Straße 3 stellt ein ortsbildprägendes Gebäude dar, weil es eine wichtige Raumkante im Ortskern definiert. Es ist aufgrund der städtebaulichen Qualität unbedingt zu erhalten und zu sanieren. Ein Abbruch soll nur erfolgen, wenn die Sanierung nicht durchführbar ist. In diesem Fall ist ein Ersatzneubau zur Erhaltung der Raumkante notwendig. Das Gebäude Lindenstraße 15 wird als ortsbildprägendes Gebäude festgelegt, weil es als erstes Gebäude am Ortseingang eine bedeutende Raumkante darstellt. Allerdings weist es gravierende städtebauliche Mängel auf. Deshalb ist die Sanierung unbedingt anzustreben, ggf. wird der Abbruch und ein Ersatzneubau erforderlich. Die angrenzende Scheune auf Nachbargrundstück soll abgebrochen werden. In der Herzenhalde weisen die Gebäude 8, 9 und 11 städtebauliche Mängel auf. Die Modernisierung der Gebäude ist anzustreben. Ein Abbruch soll nur vorgenommen werden, wenn die Sanierung nicht durchführbar ist. Der Ersatzneubau ist zur Erhaltung der Raumkante notwendig. Das Gebäude Lindenstraße 5 prägt das Ortsbild aufgrund seiner zentralen Lage gegenüber der neuen Ortsmitte. Die Modernisierung des Gebäudes wird angestrebt. Das Gebäude Sparwieser Straße 8 wird an der Durchfahrtsstraße als ortbildprägend festgelegt. Es weist starke städtebauliche Mängel auf. Das Gebäude sollte modernisiert werden. Der Abbruch soll nur erfolgen, wenn eine Sanierung nicht durchführbar ist. Der Ersatzneubau ist wegen Raumkante notwendig.
Die Fortschreibung der Sanierungsziele mit diesen Inhalten wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 25.03.2026 einstimmig beschlossen.
Die betroffenen Gebäude und Grundstücke sind in der nachstehenden Karte farblich ausgewiesen.
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