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Allgemeine Information zur Bundestagswahl

Mehr als 60 Millionen Wahlberechtigte sind am 23. Februar 2025 zur Wahl des 21. Bundestags aufgerufen.

Was ist eine Bundestagswahl?

Die Bundestagswahl findet normalerweise alle vier Jahre statt. Diese Wahl ist eine politische Grundentscheidung, mit der die Wählerinnen und Wähler die politische Machtverteilung auf Bundesebene bestimmen.

Nach welchem Prinzip wird der Bundestag gewählt?

Der deutsche Bundestag wird nach dem Prinzip der „personalisierten Verhältniswahl“ gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat dabei zwei Stimmen:

Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Die Erststimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung). Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber erhält einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Durch die Einführung der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme noch an Bedeutung gewonnen.

 

Wieso gibt es bei der Bundestagswahl eine Erst- und eine Zweitstimme?

Seit der 2. Bundestagswahl im Jahre 1953 haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Aus historischen Gründen wollte man der Parteienzersplitterung entgegenwirken und daher keine reine Verhältniswahl mehr anwenden.

Die Wahl erfolgt im Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl, in dem die Personenwahl im Wahlkreis (Erststimme) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien (Zweitstimme) kombiniert wird.

Maßgebliches Element für die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages ist bei dem gewählten Mischsystem das Verhältniswahlrecht

 

Was ist die Zweitstimmendeckung und wie wird sie ermittelt?

Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung).

Zur Ermittlung der Zweitstimmendeckung werden in jedem Land die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht und die nach Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber einer Partei vergeben.

Stimmzettel zur Bundestagswahl 2025 eingetroffen

Am Donnerstag, den 06.02.2025 sind die Stimmzettel zur Bundestagswahl druckfrisch eingetroffen! Mit dem Versand der Briefwahlunterlagen kann jetzt begonnen werden. Wir werden mit Hochdruck daran arbeiten, dass so schnell wie möglich alle bis jetzt beantragten Briefwahlunterlagen versandt werden.

Ihre Gemeindeverwaltung

Erklärfilm zur Bundestagswahl 2025

Ein neues Video der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) erklärt kurz und bündig, was man dazu wissen muss: Wer darf überhaupt wählen? Wie kann man die Briefwahl beantragen? Warum gibt es eine Erst- und eine Zweitstimme?

 

Hier gehst zum Erklärfilm "Alles, was Du wissen musst!"

Beantragung von Briefwahlunterlagen - Wichtige Hinweise zur Bundestagswahl am 23.02.2025

Die Wahlbenachrichtigungen werden ab dem 21. Januar 2025 versendet. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten.

Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?

Ist Ihnen bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 2. Februar 2025) keine Wahlbenachrichtigung zugegangen, empfehlen wir Ihnen, mit dem Bürgerbüro zu klären, ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (= 3. bis 7. Februar 2025) in das Wählerverzeichnis einzusehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen. Halten Sie Angaben für unrichtig oder unvollständig, können Sie in dieser Zeit Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.­­

Briefwahlunterlagen können grundsätzlich bis Freitag, den 21. Februar 2025, 15:00 Uhr schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Gerne können Sie den Wahlschein-Antrag direkt hier online abgeben. Alternativ können Sie den QR-Code, der auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, verwenden. Diesen Code können Sie zur Beantragung der Briefwahl mit einem Smartphone abscannen. Es öffnet dann direkt das vorausgefüllte Internet-Antragsformular für die Briefwahl.

Diese elektronische Möglichkeit besteht jedoch nur bis Donnerstag, 20. Februar 2025 12:00 Uhr.

Die unterschriebene Wahlbenachrichtigung kann auch in Papierform zurück an das Wahlamt, Kirchstraße 1, geschickt oder im Bürgerbüro des Rathauses abgegeben werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

­Kann ich auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen?

Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Falls Sie die Wahlbenachrichtigung nicht mit in den Wahlraum nehmen, können Sie dennoch wählen. Allerdings müssen Sie sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen.

Bekanntmachung der Gemeindebehörde: Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Das Dokument können Sie sich hier herunterladen bzw. einsehen.

Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl am 23.02.2025